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Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union

Mit den KIN-Mitteilungen aus September 2023 haben wir bereits auf diese Verordnung hingewiesen. Sie zielt ab dem 30. Dezember 2024 darauf ab, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu verringern sowie die Emission von Treibhausgasen und den Verlust an Biodiversität zu bekämpfen. Diese betrifft bestimmte Rohstoffe und deren Erzeugnisse, darunter Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Die Verordnung schreibt vor, dass diese Waren nur dann in den EU-Markt eingeführt, ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn sie:

– Entwaldungsfrei sind (seit Ende 2020)

– Gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden

– Eine Sorgfaltserklärung vorliegen haben

Die Regelungen gelten für alle Unternehmen, die die betroffenen Waren in die EU einführen, in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen. Die Verordnung müssen größere Unternehmen mit dem 30.12.2024 anwenden, KMUs ab dem 30. Juni 2025.

Dabei müssen Unternehmen Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette erfüllen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den Anforderungen entsprechen. Es wird dafür ein EU-Informationssystem eingerichtet, in dem Unternehmen Sorgfaltserklärungen einreichen müssen. Damit ist die Verordnung Teil des europäischen Green Deal und stellt einen innovativen Ansatz dar, um entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen.

Lesen Sie dazu auch einen Beitrag, erschienen vom BMEL am 02. September 2024