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KIN-Satzung


Lebensmittelinstitut KIN e.V. – SATZUNG



§1
Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins ist „Lebensmittelinstitut KIN e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
  1. Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung. Diese Zwecke verfolgt er ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    a) Entwicklungsarbeit und angewandte Forschung auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie.
    b) Verbesserung der Qualität und Haltbarkeit von Lebensmitteln.
    c) Weiterentwicklung bzw. Neuentwicklung und Rationalisierung von Maschinen und Produktionslinien für die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln.
    d) Weiterbildung im Ernährungsbereich.
    e) Aus- und Fortbildung mit staatlich anerkannten Abschlüssen.
    f) Beratung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
    g) Der Verein wird in unregelmäßigen Abständen allgemeingültige Erfahrungsberichte und Versuchsergebnisse herausgeben.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Rechnungsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember jeden Kalenderjahres.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder ist der Sitz des Vereins.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein
    a) natürliche Personen (z. B. Wissenschaftler, Dozenten, Referenten)
    b) juristische Personen (z. B. Firmenmitglieder)
    c) Handelsgesellschaften (z. B. Firmenmitglieder)
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet dann durch einfache Mehrheit über die Aufnahme.

§6
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, bei Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Liquidation der Firma. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des nächsten Kalenderjahres zu erklären.
  2. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen
    a) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen mehr als sechs Monate in Verzug ist und das Mitglied unter Fristsetzung angemahnt worden ist. Ab Zugang des fristsetzenden Schreibens ruht das Stimmrecht
    b) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Für die Streichung aus der Mitgliederliste ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Vorstandes erforderlich. Vor einer Streichung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid über die Streichung ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht, die bis zum Ende der ordentlichen Mitgliedschaft fälligen Beiträge zu entrichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein einzuhalten.

§7
Beiträge, Haushaltsplan und Rechnungslegung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zeitlich befristete Umlagen beschließen. Die jährliche Umlage darf das Doppelte des Jahresbeitrags nicht überschreiten.
  3. Der Vorstand des Vereins stellt jährlich einen Haushaltsplan für das kommende Rechnungsjahr auf.
  4. Über das abgelaufene Rechnungsjahr hat der Vorstand jährlich einen Jahresabschluss durch einen Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Mitgliederversammlung findet entweder im Präsenzverfahren oder im virtuellen Verfahren statt auch eine kombinierte Form durch Veranstaltung einer Präsenzversammlung und zeitgleiche Ermöglichung der virtuellen Teilnahme ist möglich. Die Bekanntgabe der Verfahrensweise erfolgt mit der Einberufung.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form eines Rundschreibens oder per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von dem Vorsitzenden geleitet.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, allerdings darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen. Die schriftliche Vollmacht muss spätestens am Tag vor der Versammlung im Original bei dem Vorstand eingegangen sein.
  7. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der teilnehmenden (bzw. rechtsgültig vertretenen) Mitglieder.
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden (bzw. rechtsgültig vertretenen) Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Protokoll zu führen.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

§9
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Sie benennen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  3. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Weitere kommissarische Berufungen sind nicht zulässig.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es insbesondere, den Institutsleiter zu bestellen. Darüber hinaus kann er Mitglieder in beratende Fachausschüsse – zeitlich begrenzt, maximal auf die Amtszeit des Vorstandes – berufen.
  5. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§10
Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten (bzw. rechtsgültig vertretenen) Mitglieder.

§11
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft sowie Bildung und Erziehung. In diesem Falle bestimmt der Liquidator die Körperschaft, an die das Vermögen übergehen soll. Zuvor ist hinsichtlich der Auswahl der steuerbegünstigten Körperschaft das Finanzamt um Auskunft zu fragen, und zwar im Hinblick darauf, ob diese Körperschaft steuerrechtlich begünstigt ist.

§12
Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erstliquidator ist der zuletzt gewählte Vorsitzende des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung Abweichendes nicht beschließt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. September 2021 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der bisherigen Satzung (zuletzt geändert am 27. Februar 2015).

Neumünster, den 3.September 2021