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VO (EU) 2023/1115 zur Entwaldung und Waldschädigung

VO (EU) 2023/1115 zur Entwaldung und Waldschädigung

 

Bei genauer Studie der „VO (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ hat die Politik der EU ganz im Sinne des Klimawandels ein Gesetz verabschiedet, das es in sich hat.

In den Eingangssätzen der seit dem 31. Mai 2023 rechtskräftigen Verordnung wird auf den Verlust der weltweiten Waldflächen von 30 Jahren zwischen 1990 und 2020 zu Gunsten von hergestellten Produkten, die von der EU zu einem Drittel verbraucht wurden, eingegangen. Ohne Zweifel ist die weltweit anhaltende Rodung der Wälder bedrohlich und erschreckend, denn die grünen Lungen sind notwendig für unser Leben. Nicht nur für die Sauerstoffgewinnung, sondern auch Wasserspeicherung und Erhalt des Artenreichtums.  Erst bei weiterer Studie wird dem geneigten Leser bewusst, welche Ausmaße die Verordnung auf Einkauf und Qualitätsmanagement eines jeden Unternehmens hat, dass die Erzeugnisse aus Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja oder Holz verarbeitet. Dabei bleibt die Herausforderung im Nachweis, z.B. beim Rind, nicht nur in der Frage, auf welcher Fläche das liebe Vieh gestanden hat (abgeholzter brasilianischer Urwald?), sondern z.B. auch von welchen Flächen das Futtermittel stammte (eine entwaldete Fläche?) mit denen die Rinder aufwuchsen. Die hier anzuwendende Sorgfaltspflicht ist auf Ihre Vorlieferanten übertragbar, aber auch zu kontrollieren. Dabei werden nicht nur Großflächen betrachtet, sondern durch Geolokalisierung genau bestimmt. Die Koordinaten sind anzugeben, von welchen Flächen und Grundstücken die Produkte stammen.

Die Verordnung ist bereits geltendes Recht und wird durch den Zoll kontrolliert.

Wer die Spielregeln nicht einhält, wird mit Geldstrafen belegt, die sich auf mindestens 4% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens oder Unternehmensgruppe beziehen. Dazu kommen noch weitere Zahlungen, wie die Einnahmen durch genannte Erzeugnisse, Ausschluss an Ausschreibungsverfahren und Finanzhilfen, bis zum vorrübergehenden Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen dieser Warengruppen.

Wir empfehlen die Studie des weiterführenden Links der Verordnung, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt hoffen, davon nicht betroffen zu sein. Wie immer: Vorbeugen ist besser als heilen.

Hier geht’s zur Verordnung.