Die deutschen Verordnungen (HonigV, FrSaftErfrischGetrV, KonfV) wurden durch die Frühstücksrichtlinie angepasst – konkret durch die “Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften”, verkündet am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt, die am 14. Juni 2026 in Kraft trat. Die nationalen Verordnungen bestehen also weiterhin, nur mit geändertem Inhalt, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024 umzusetzen.
Die inhaltlichen Änderungen im Überblick
| Produktgruppe | Alte Regelung | Neue Regelung |
|---|---|---|
| Honig(mischungen) | Sammelangabe möglich: “Mischung von Honig aus EU-Ländern” | Einzelne Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in % im Hauptsichtfeld |
| Konfitüre | Mindestfruchtgehalt 350g/kg | 450g/kg |
| Konfitüre extra | Mindestfruchtgehalt 450g/kg | 500g/kg |
| Marmelade | Begriff nur für Zitrusfrüchte reserviert | Jetzt auch für Nicht-Zitrus-Aufstriche verwendbar |
| Fruchtsaft | Keine Zucker-Differenzierung | Drei neue Kategorien: “zuckerreduzierter Fruchtsaft” (≥30% weniger natürlicher Zucker) |
Wurden die Verordnungen angepasst, um mehr Sicherheit oder Harmonisierung zu erreichen?
Die Antwort ist differenziert – beides trifft zu, aber nicht im gleichen Maß, und keine der beiden Kategorien allein trifft den Kern vollständig.
Einerseits kein klassischer “Lebensmittelsicherheits”-Akt im engeren Sinn
Lebensmittelsicherheit im rechtlichen Sinne (z. B. VO (EG) Nr. 178/2002, “Basisverordnung”) bezieht sich auf die Abwesenheit gesundheitsschädlicher Stoffe, Rückverfolgbarkeit bei Kontamination, mikrobiologische Grenzwerte etc.
Keine der Frühstücksrichtlinien-Änderungen betrifft direkt die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte. Weder Honig noch Konfitüre noch Fruchtsaft werden durch die neuen Regeln “sicherer” im Sinne von weniger gesundheitsgefährdend – die Änderungen betreffen ausschließlich Kennzeichnung und Zusammensetzung.
Andererseits ein Element mit klarem Bezug zu Betrugsprävention
Hier liegt die eigentliche Nuance. Die Honig-Herkunftskennzeichnung hat einen direkten Bezug zum Schutz vor Lebensmittelbetrug (food fraud), was man als eine Unterkategorie im weiteren Sinne der Lebensmittelintegrität begreifen kann: Die neue Spezifizierung erschwert betrügerische Praktiken wie etwa das Strecken mit Zucker.
Das ist relevant, weil Honigverfälschung (gestreckt mit günstigem Sirup, häufig aus Nicht-EU-Importen) eine seit Jahren dokumentierte, europaweite Herausforderung ist (siehe die “Honey Fraud”-Untersuchungen der EU-Kommission der letzten Jahre). Die granularere Herkunftskennzeichnung mit Prozentangaben erschwert das Verschleiern von Streckungspraktiken durch pauschale Sammelbegriffe wie “Mischung EU/Nicht-EU”. Insofern hat dieser Teil tatsächlich eine präventive, betrugsbezogene Schutzfunktion – das ist aber eher Verbraucherschutz vor Täuschung als klassische Lebensmittelsicherheit im toxikologischen Sinn.
Der Zucker-Aspekt: ernährungsphysiologisch relevant, aber freiwillig
Die neuen “zuckerreduziert”-Kategorien beim Fruchtsaft zielen erkennbar auf die Reformulierungsdebatte (weniger Zucker in verarbeiteten Lebensmitteln) ab – Verbraucher*innen soll es erleichtert werden, Säfte mit mindestens 30 Prozent weniger Zucker zu kaufen. Das hat einen gesundheitspolitischen Unterton (im Kontext der Diskussion um Adipositas, Diabetes-Prävention), ist aber kein Sicherheits-, sondern ein Wahlfreiheits-Instrument: Es verbietet nichts, sondern schafft nur eine neue, standardisierte Kennzeichnungsoption. Ob Hersteller sie nutzen, bleibt freiwillig.
Der Kern ist eindeutig Harmonisierung
Der stärkste Beleg dafür, dass es primär um Harmonisierung geht, findet sich in der Begründung der Richtlinie selbst: Das Ziel der Richtlinie – die Änderung der Unionsvorschriften für Zusammensetzung und Kennzeichnung – könne von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sei wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen (Subsidiaritätsprinzip, Art. 5 EUV).
Das ist die typische Begründungsformel für Binnenmarkt-Harmonisierung: Die vier betroffenen Richtlinien waren teils über zwanzig Jahre alt und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet – die Reform modernisiert veraltete Standards und vereinheitlicht sie EU-weit, damit z. B. ein deutscher Konfitüre-Hersteller mit denselben Mindestfruchtgehalt-Vorgaben rechnen kann, die auch für einen französischen oder polnischen Hersteller gelten. Das erleichtert den freien Warenverkehr und schafft einheitliche Wettbewerbsbedingungen – der klassische Kern des EU-Lebensmittelrechts seit der ursprünglichen “Frühstücksrichtlinien”-Generation der 2000er Jahre.
Am treffendsten lässt sich die Reform also so einordnen:
Überwiegende Harmonisierung und Verbraucherschutz durch Transparenz (Kennzeichnungsgenauigkeit, einheitliche Standards, Bekämpfung von Etikettenschwindel), mit einem sekundären, mittelbaren Sicherheitsaspekt – nämlich der Erschwerung von Honigverfälschung, was man als eine Form der Lebensmittelintegrität (nicht Lebensmittelsicherheit im engeren toxikologischen Sinn) einordnen sollte.
Lesen Sie hier die offizielle Mitteilung vom Lebensmittelverband Deutschland e.V.