Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Verordnung (EU) 2024/2895 hinsichtlich Listeria monocytogenes
Wesentliche Änderungen im Detail
1. Erweiterter Anwendungsbereich des Kriteriums „in 25 g nicht nachweisbar“
- Bisher galt für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen können (Kategorie 1.2), das Kriterium „in 25 g nicht nachweisbar“ nur auf Herstellerebene, also solange das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers war.
- Mit der neuen Verordnung gilt dieses Kriterium nun für alle in Verkehr gebrachten Produkte während der gesamten Haltbarkeitsdauer, sofern der Lebensmittelunternehmer nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Gehalt an Listeria monocytogenes den Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet.
2. Nachweispflicht für den Grenzwert 100 KBE/g
- Der Grenzwert von 100 KBE/g bleibt bestehen, aber nur, wenn der Hersteller durch entsprechende Haltbarkeits- und Belastungstests nachweisen kann, dass dieser Wert während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird.
- Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gilt zwingend das strengere Kriterium „in 25 g nicht nachweisbar“ für alle Handelsstufen bis zum Ablauf der Haltbarkeit.
3. Betroffene Lebensmittelkategorien
- Die Änderungen betreffen ausschließlich Kategorie 1.2: „Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von L. monocytogenes begünstigen können“.
- Für die Kategorien 1.1 (Lebensmittel für Säuglinge oder besondere medizinische Zwecke) und 1.3 (verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von L. monocytogenes nicht begünstigen) bleibt alles unverändert.
4. Bedeutung für Lebensmittelunternehmer
- Die Anforderungen an Hygiene und Eigenkontrolle steigen deutlich, insbesondere für Hersteller leicht verderblicher, verzehrfertiger Produkte.
- Die Gefahr von Produktrückrufen nimmt zu, da das strengere Kriterium nun auch auf Handels- und Verbraucherebene gilt.
Zusammenfassung der wichtigsten neuen Anforderungen
Kriterium | Bisher (vor Änderung) | Neu ab 01.07.2026 |
„in 25 g nicht nachweisbar“ | Nur auf Herstellerebene | Für alle Handelsstufen, sofern kein Nachweis für 100 KBE/g erbracht wird |
100 KBE/g | Möglich auf Handelsebene, wenn Nachweis erbracht | Nur möglich, wenn Nachweis für gesamte Haltbarkeitsdauer erbracht wird |
Betroffene Produktkategorie | Kategorie 1.2 | Kategorie 1.2 (keine Änderung für 1.1 und 1.3) |
Fazit:
Die Verordnung (EU) 2024/2895 verschärft die mikrobiologischen Kriterien für Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum dieses Keims begünstigen können. Das Kriterium „in 25 g nicht nachweisbar“ wird künftig strenger und umfassender angewendet, sofern nicht ein belastbarer Nachweis für die Einhaltung des Grenzwerts von 100 KBE/g über die gesamte Haltbarkeitsdauer erbracht wird.
Link zum Amtsblatt der Europäischen Union in dieser Sache.