Wird die nationale Meldepflicht für auffällige Untersuchungsergebnisse abgeschafft?
Auf der 21. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) am 23. Mai 2025 in Berlin wurde eine mögliche Entbürokratisierung im Lebensmittelbereich diskutiert: Die Ministerinnen und Minister der Länder sprechen sich mehrheitlich dafür aus, die nationale Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a und 5a LFGB für private Prüflabore und Lebensmittelunternehmer zu streichen.
Was regelt § 44 LFGB?
Die Vorschrift verpflichtet Labore und Unternehmer derzeit dazu, Auffälligkeiten – z. B. mikrobiologische oder chemische Befunde – an die Behörden zu melden, wenn diese nach fachlicher Bewertung geeignet sind, ein Verkehrsverbot auszulösen. Das kann z. B. bei nicht verkehrsfähigen Produkten mit zu hohen Rückständen, pathogenen Keimen oder falscher Kennzeichnung der Fall sein.
Was ist nun geplant?
Die VSMK sieht in der Meldepflicht einen „überholten nationalen Sonderweg“ und fordert den Bund auf, die Regelung aufzuheben. Aus Sicht der Länder ist die Meldepflicht durch EU-Vorgaben bereits ausreichend abgedeckt, insbesondere durch:
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach Lebensmittelunternehmen bei gesundheitlichen Risiken selbst aktiv werden und die Behörden informieren müssen,
- sowie über die Pflichten zur Eigenkontrolle gemäß HACCP und Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Auch der Verband Unabhängiger Prüflaboratorien (VUP) hatte wiederholt kritisiert, dass die Pflichten in der Praxis erheblichen Aufwand verursachen, ohne tatsächlich zur besseren Risikokontrolle beizutragen.
Was bleibt bestehen?
Unabhängig von möglichen Änderungen auf nationaler Ebene gelten weiterhin die Anforderungen aus dem europäischen Lebensmittelrecht. Insbesondere durch:
- die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,
- die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Artikel 19 zur Rückverfolgbarkeit und Mitteilungspflicht),
- sowie durch Verpflichtungen im Rahmen der Eigenkontrollen und HACCP-Systeme.
Werden bei Eigenkontrollen gesundheitlich relevante Erreger (z. B. Listeria monocytogenes, Salmonella spp., STEC) nachgewiesen, müssen Unternehmen weiterhin:
- unverzüglich angemessene Risikobewertungen und Maßnahmen durchführen,
- im Bedarfsfall betroffene Chargen vom Markt nehmen und
- bei Gefahr für den Verbraucher die zuständige Überwachungsbehörde informieren (Informationspflicht nach EU-Recht).
Ausblick
Ein konkreter Gesetzesentwurf zur Abschaffung der § 44-Meldepflicht liegt noch nicht vor. Sollte der Bund den Impuls der Verbraucherschutzministerkonferenz aufgreifen, könnten sich für Labore und Unternehmen neue Anforderungen an die Dokumentation und interne Kommunikation ergeben. Bis dahin bleibt die bestehende Meldepflicht weiterhin gültig.
