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Neues aus Brüssel: Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten

Europäische Kontaminanten-Verordnung (EG) 2023/915 trat am 25. Mai 2023 in Kraft
Die
bisherige Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde direkt aufgehoben

Am 5. Mai 2023 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/915 eine Neufassung der Europäischen Kontaminanten-Verordnung veröffentlicht. Diese Überarbeitung, war seit mehreren Jahren geplant.

Die Verordnung trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, am 25. Mai 2023, unmittelbar in Kraft. Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 wurde zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Wesentliche Inhalte und Änderungen auf einen Blick:

  • Artikel 1
    wurde neu eingeführt. Der Artikel zur Festlegung von Begriffsbestimmungen beinhaltet Begriffe wie “Lebensmittel”, “Lebensmittelunternehmer”, “Inverkehrbringen” und “Endverbraucher” und wurde auf die Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückgeführt; Begriffe wie “Verarbeitung”, “unverarbeitete Erzeugnisse” sowie “Verarbeitungserzeugnisse” auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
  • Artikel 2
    Hier wurde im weiteren festlegt, dass Lebensmittel, die die im Anhang I aufgeführten Höchstgehalte überschreiten, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten verwendet werden dürfen.
  • Definition der Lebensmittelkategorien
    Hier ist eine Bezugsebene zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen feststellbar. Neben Früchten, Gemüse und Getreide gelten nun auch die entsprechenden Erzeugnislisten für Schalenfrüchte, Ölsaaten und Gewürze.
  • Anhang I
    enthält die Höchstgehalte der geregelten Kontaminanten. Von insgesamt 75 Fußnoten konnte auf 15 Fußnoten mit allgemeinen Definitionen reduziert und eine bessere Lesbarkeit erreicht werden.
  • Anhang II
    nutzt eine Entsprechungstabelle mit einem Vergleich der Artikelnummern von alter und neuer Verordnung.
  • Das Verbot der Entgiftung,
    das vorher nur für Lebensmittel mit in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführte Kontaminanten (Mykotoxine) galt, gilt nun allgemein für Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten (Artikel 4). Begründet wird dies mit einem Mangel an wissenschaftlichen Erkenntnissen zu potenziellen Metaboliten, die im Rahmen der Entgiftung entstehen könnten.
  • Übergangsvorschriften der bisherigen Verordnung Nr. (EG) 1881/2006 gelten weiterhin und werden explizit in Artikel 10 aufgeführt.

Änderungen und Ergänzungen zu bisherigen Höchstgehalten

Die vorher in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte wurden grundsätzlich in der Neufassung beibehalten.

Wichtige Änderungen bezüglich konkreter Höchstgehalte, die bisher nicht direkt in der VO (EG) Nr. 1881/2006 enthalten waren:

  • Aflatoxine:
    Die Höchstgehalte für Aflatoxine gelten ebenfalls für verarbeitete Lebensmittel, wenn diese zu 80 % aus dem entsprechenden Erzeugnis bestehen.
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):
    Die PAK-Höchstgehalte für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken gelten nicht für Instant-Kaffee und löslichen Kaffee.
    Die PAK-Höchstgehalte für Babynahrung beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
  • Melamin:
    Zum bestehenden Höchstgehalt für Melamin in pulverförmiger Säuglingsnahrung wurde ein Höchstgehalt in flüssiger Säuglingsnahrung ergänzt.

 Kontaminanten, für die Höchstgehalte festgelegt sind:

  • Mykotoxine: Aflatoxine B, G und M1, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkornsklerotien und Ergotalkaloide
  • Pflanzentoxine: Erucasäure, Tropanalkaloide, Blausäure, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide, Delta-9-Tetrahydrocannabinol
  • Metalle und Elemente: Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Zinn
  • Halogenierte persistente organische Schadstoffe: Dioxine und PCB, Perfluoralkylsubstanzen
  • Prozesskontaminanten: PAK, 3-MCPD, Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, Glycidylfettsäureester
  • Andere Kontaminanten: Nitrat, Melamin, Perchlora

Finden Sie hier das offizielle Textdokument zur Kontaminanten-Verordnung (EG) 2023/915

 

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