Aus dem Archiv…Die Konserve im Mittelpunkt der Diskussion
Grundsätzlich war es mit der Sorgfaltspflicht 1974 in den Ansätzen nicht viel anders als heute, nur das Pflichtverständnis dazu war nicht automatisch das, was uns heute fast 50 Jahre später mit Normen diktiert wird. Eine Sorgfaltspflicht hat jeder, der mit gesundem Menschenverstand handelt, möchte man meinen.
Die Ausführungen in den KIN-Mitteilungen Nr. 78 aus November 1974 fassen im Grunde zusammen, was Lebensmittelunternehmen mit HACCP umsetzen und Importeure mit IFS Broker zu erfüllen haben. Im Prinzip ist der Text aus den KIN-Mitteilungen von einst eine wirkliche Kurzzusammenfassung der beiden Standard-Normen. Nicht im Detail so ausgefeilt, aber dennoch leicht verständlich, dass der Fisch vom Kopf anfängt zu stinken. Oder anders gesagt: Wie der Herr, so´s Gescherr.
Mit der richtigen Einstellung lässt sich der Einkauf von Waren, die beim Eingang selbstmurmelnd überprüft werden, auf gesunde Beine stellen. Selbstverständlich werden Rohstoffe, die bereits durch den Lieferanten überprüft wurden, selbst noch einmal kontrolliert, denn Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser. Vertreterproben sind in der Erstbemusterung von Rohstoffen heute wie damals üblich. Bei Erstbemusterung und Erst- bis Drittlieferung unauffällig und dann beginnt der Schlendrian. Herrlich ist auch die Beschreibung: „… Notwendige, aber unterlassene Untersuchungen können nicht damit abgetan werden, dass die zur Untersuchung notwendigen, analytischen Voraussetzungen fehlten oder gar wegen der möglicherweise hohen Untersuchungskosten unterlassen werden.“ Unter heutigen Gesichtspunkten im Audit zu IFS ein Fauxpas der Extraklasse. Das würde bedeuten, dass der Unternehmer sich seinen Pflichten nicht bewusst wäre und bekäme, je nach Einschätzung des Auditors, eine deutliche Abwertung des möglichen Ergebnisses.
In der seit diesem Jahr erschienenen IFS Version 8, hat die Sorgfaltspflicht keinen neuen Namen erhalten. Der bleibt. Aber der Begriff der Lebensmittelsicherheitskultur, der in der IFS v7 bereits Einzug erhalten hatte, wurde weiter konkreter formuliert. Nun ist es nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers zu sehen, dass die Sorgfaltspflicht über die Abteilungsleiter im Betrieb verankert wird. Jeder Mitarbeiter muss danach handeln, nicht nur die Abteilungen QM, QS und QC. Auch er selbst, der Geschäftsführer muss sich dessen sehr bewusst sein, dass er nicht nur im Sinne seiner Mitarbeiter sicher handelt, sondern auch die Verantwortung trägt seine Mitarbeiter im Detail für eine notwendige Kultur des gesunden Menschenverstandes ganz im Sinne der Pflicht zur Sorgfalt zu befähigen.
Zum Original-Mitteilungsblatt von damals gelangen sie hier.
Wie üblich können wir an dieser Stelle ein Seminar anbieten:
IFS 8: Lebensmittelsicherheitskultur in der Praxis
Wir würden uns sehr freuen, in diesem Seminar auch Mitglieder der Geschäftsleitungen zu begrüßen!