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Aus dem Archiv … der KIN-Mitteilungen 16. Januar 1967

Aus dem Archiv … der KIN-Mitteilungen 16. Januar 1967

Der heutige Auszug aus den KIN-Mitteilung Nr. 5 vom 16. Januar 1967 beschäftigt sich mit einwandfreiem Wasser zum Kühlen von Konserven, sowie der notwendigen Chlorierung des Kühlwassers, sofern die Gefahr einer höheren mikrobiologischen Belastung drohte.

Hierbei wird Stellung bezogen auf eine Entscheidung zum Export von Konserven nach Großbritannien aus dem Jahr 1966, bei denen das zur Herstellung verwendete Kühlprozesswasser für die Produkte Trinkwasserqualität haben musste.

Lesen Sie hier weiter im Original …. oder die folgende Zusammenfassung:

Beim Kühlprozess im Autoklaven können Dosen in der Druckabbauphase kurzzeitig begünstigt durch Verschließfehler, Haarrisse oder mangelnde Überlappung des Dosenfalzes über den Verschluss rekontaminieren. Am wahrscheinlichsten tritt dieses ein, wenn in der Kühlphase des Sterilisationsprozesses der Wirkdruck in das Behältnis gerichtet ist und das Kühlwasser, das nicht sterilisiert ist, durch eben diese undichten Stellen in das Behältnis eindringen kann.

Durch die Verwendung von Trinkwasser für den Kühlprozess wurde und wird die Gefahr der Rekontamination dank der niedrigen bzw. nicht existierenden Keimgehalte drastisch reduziert bzw. unterbunden und unterstützen damit eindeutig die Lebensmittelsicherheit.

Die in den KIN-Mitteilungen von Januar 1967  genannten Grenzwerte gelten im Prinzip heute noch, zumindest für E. Coli. Die weiteren Grenzwerte haben sich bis heute verschärft und sind den heutigen gegebenen Umständen angepasst worden.
In der „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)“ vom 21.05.2001 i.d.F.v 10.03.2016 werden die mikrobiologischen Grenzwerte gemäß § 5 Mikrobiologische Anforderungen wie folgt gefordert:

  • E. Coli                 0/100 ml
  • Enterokokken      0/100 ml

Weiter steht im § 5, Absatz 5, dass sofern mikrobielle Belastungen in der Wasserversorgung (Kühlwasser) festgestellt werden (auch durch marode Leistungssysteme, Kühlwasser-Stapeltanks, etc.), eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion nach den allgemeinen Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Chemische Anforderungen, Absatz 3, erfolgen muss. Diese Desinfektion erfolgt durch freies Chlor oder Chlordioxid oder durch andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundes-amtes aufgeführt sind.
Eine Behandlung mit Chlor oder Chlordioxid ist üblich und wird überwiegend in der Industrie eingesetzt.
In der „Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 21. Änderung – (Stand: Dezember 2019)“ werden in der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, Teil I c“, die Grenzwerte für freies Chlor oder Chlordioxid nach Abschluss der Aufbereitung wie folgt beziffert:

  • Chlor 0,3 mg/l                               jedoch                  min. 0,1 mg/l
  • Chlordioxid 0,2 mg/l                      jedoch                  min. 0,05mg/l

Im Jahre 1966 haben also die Briten den Weg maßgeblich für die Lebensmittelsicherheit von Konserven forciert und somit eine wichtige und richtige Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes eingeleitet.

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