Mit der Verordnung (EU) 2020/1245 vom 2. September 2020 werden Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Änderungen im Einzelnen:
Anhang I:
Änderungen zu 1,3-Phenylendiamin (FCM 236) und Antimontrioxid (FCM 398) sowie Einfügung weiterer zugelassener Substanzen
Anhang II, Metalle:
Aufnahme von 14 Metallen und Ammonium, welche mit Säuren, Alkoholen und Phenolen Salze bilden. Damit steigt die Anzahl der geregelten Kationen von bisher 9 auf insgesamt jetzt 24. Hinzugekommen sind:
– Ammonium, Antimon
– Lanthan, Europium, Gadolinium, Terbium. Für diese 4 Lanthanoide gilt ein spezifischer Migrationsgrenzwert von 0,05mg/kg in Summe oder bei alleiniger Verwendung.
– Arsen, Cadmium, Chrom, Blei, Quecksilber. Für Cadmium gilt abweichend von der allgemeinen Bestimmungsgrenze (ND) von 0,01mg/kg eine Nachweisgrenze (LOD) von 0,002 mg/kg.
Anhang II, primäre aromatische Amine
Für primäre aromatische Amine, von denen eine besondere Gefahr für die Gesundheit ausgeht (aufgelistet in VO (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII, Anlage 8) wird der Grenzwert auf 0,002mg/kg gesenkt.
Für sonstige primäre aromatische Amine, die dort nicht aufgelistet sind, gilt weiterhin ein Grenzwert von 0,01mg/kg.
Konformitätserklärung
Für Lebensmittelkontaktmaterialien in Zwischenstufen sind die Stoffe des Anhang II zu benennen und die Menge der Stoffe im Material anzugeben. (27)
Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und die aus der beabsichtigten Verwendung in einer Herstellungsstufe herrühren sind anzugeben, wenn eine Migration aus dem fertigen Material von mehr als 0,00015mg/kg erwartet werden kann.
Gesamtmigration
Für den Lebensmittelkontakt bei kalter Temperatur oder bei Raumtemperatur während einer kurzen Dauer (≤ 30 Minuten, z.B. für Küchenartikel) wird die „OM 0“ mit der Prüfung über 30 Minuten bei 40°C eingeführt.
Die Prüfung „OM 4“ (1 Stunde bei 100°C) musste bisher zwingend bei 100°C durchgeführt werden, was nicht praktikabel war. Jetzt dürfen für dies Prüfung „OM 4“ auch Rückflussbedingungen angewendet werden.
Prüfung einer gesamten Anlage auf die Migration
Unter bestimmten Umständen darf eine gesamte Anlage für die Herstellung von Lebensmitteln auf die Migration geprüft werden. Dabei sind Anlagenbestandteile, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unterliegen, gesondert zu betrachten.
Mehrwegmaterialien und -gegenstände
Für Mehrwegmaterialien wird konkretisiert, dass ein Gegenstand selbst bei Einhaltung der Grenzwerte für die spezifische und die Gesamtmigration nicht mit der vorliegenden Verordnung konform ist, wenn die Migration von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung ansteigt.
Die Verordnung tritt am 22. September 2020 in Kraft. Materialien und Gegenstände, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bis zum Inkrafttreten entsprechen und vor dem 23. März 2021 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 23. September 2021 weiter in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände erschöpft sind.
Der Text der Verordnung (EU) 2020/1245 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und steht demnächst auf der Seite der EU zum Download bereit.
Für Ihre Fragen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie zur Konformitätsprüfung von Kunststoffen steht Ihnen Herr Stein gerne zur Verfügung.
Matthias Stein
staatl. gepr. Lebensmittelchemiker
Verpackung
Gegenprobensachverst.
Telefon: +49 4321 601-38
Fax: +49 4321 601-33
E-Mail: stein@kin.de