Seit dem 13.12.2016 sind die Nährwerte „Big 7“ auf dem Etikett eines vorverpackten Lebensmittels verpflichtend.
Einige Fragen unserer Kunden erreichen das Sachverständigen-Team im akkreditierten KIN-Prüflabor immer wieder:
– Was genau ist die Vorgabe und welche Analysen stecken dahinter?
Die Angabe der Nährwerte ergibt sich aus Artikel 9 (1) l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Dort ist festgelegt, dass zu den verpflichtenden Angaben eine Nährwertdeklaration gehört. Der Verbraucher soll dadurch gleiche Produkte verschiedener Hersteller leichter miteinander vergleichen können. Aus diesem Grund ist auch die Angabe der Nährwerte je 100 g bzw. 100 ml anzugeben. Verpflichtend sind folgende Nährwerte, die „Big 7“:
1. Brennwert in kJ und kcal
2. Fett
3. gesättigte Fettsäuren
4. Kohlenhydrate
5. Zucker
6. Eiweiß
7. Salz
Die Nährwerte können ergänzt werden, beispielsweise durch Angaben des Gehaltes an einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke und Ballaststoffen. Auch ist die Angabe von Vitaminen und Mineralstoffen, sofern diese in Anhang XIII Teil A Nummer 1 LMIV genannt sind und in dem Produkt in einer signifikanten Menge enthalten sind (die signifikanten Mengen befinden sich in Anhang XIII Teil A Nummer 2 LMIV) möglich.
Bei der Angabe der Nährwerte auf einem Etikett sind verschiedene Dinge zu beachten:
Die Reihenfolge der Nährwerte ist genau einzuhalten. Als Orientierungshilfe kann der Anhang XV, mit einer Auflistung aller möglichen Angaben, verwendet werden.
Des Weiteren schreibt die LMIV vor, dass die Angaben in Form einer Tabelle bereitzustellen sind. Eine andere Darstellungsweise ist nur zulässig, wenn aus Platzmangel die Darstellung in einer Tabelle nicht möglich ist. Hier gilt besondere Achtung: Verpflichtende Kennzeichnungselemente haben immer Vorrang vor Werbeaussagen oder anderen freiwilligen Kennzeichnungselementen. Sie dürfen auf keinen Fall zugunsten einer freiwilligen Kennzeichnung in den Hintergrund treten.
– Warum gibt es manchmal eine Angabe über Ballaststoffe und manchmal nicht?
Die Angabe der Ballaststoffe ist, wie erwähnt, freiwillig. Dennoch wird dieser Nährstoff trotz der aufwendigen Ermittlung (im Labor ca. 3 Arbeitstage) von den Unternehmen gerne in die Tabelle mit aufgenommen, wenn das Produkt einen vergleichsweisen hohen Gehalt an Ballaststoffen aufweist. Sofern diese an der richtigen Stelle der Deklaration platziert werden, steht dem Nichts entgegen.
– Warum steht in den Prüfberichten bei den Kohlenhydraten „berechnet“?
Zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenhydraten wird eine Differenzrechnung verwendet. Hierzu zieht man von Hundert die ermittelten Gehalte an Wasser, Asche, Fett, Eiweiß, Ballaststoffen, Gesamtsäure und Ethanol ab. Dies erklärt auch, warum es manchmal vorkommt, dass Sie in einem Prüfbericht einen Zuckergehalt haben, der höher ist als der angegebene Kohlenhydratgehalt, obwohl die Zucker Bestandteil der Kohlenhydrate sind. Bei Produkten, die einen hohen Gehalt an Ballaststoffen besitzen, ist es daher sinnvoll die Nährwertuntersuchung inklusive der Ballaststoffe durchzuführen. Gleiches gilt für Produkte, die einen hohen Gehalt an Säure haben.
Nicht zu unterschlagen sind noch die Bestimmung des Wassergehaltes, sowie des Aschegehaltes, die zwar nicht in der Nährwerttabelle stehen, aber notwendig sind um den Gehalt an Kohlenhydraten zu berechnen.
Sie interessieren sich für die Ermittlung der Big 7 oder andere Analysen Ihrer Produkte?
Wir beraten Sie gerne telefonisch unter der 04321 601-59, auch zum Leistungs-Portfolio der KIN GmbH, dem akkreditierten Prüflabor für Ihre Produkte.
Frau Sturmhoebel erreichen Sie unter: 04321-601 59 oder sturmhoebel@kin.de