Kunststoffe in Lebensmittelkontakt – Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 10/2011
Mit der Verordnung (EU) 2017/752 vom 28. April 2017 wurden Änderungen und Berichtigungen in die Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Änderungen beziehen sich auf die Anhänge I bis IV der Verordnung:
- Bei einigen beschränkt zugelassenen Stoffen der Positivliste in Anhang I wurden die Restgehalte im Material (QMA) gestrichen, da nun geeignete Analysenmethoden für die Prüfung der spezifischen Migration vorliegen.
Darüber hinaus wurden weitere bisher nicht zugelassene Stoffe eingefügt. - Nickel wurde mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,02 mg/kg in Anhang II eingefügt.
- Die Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zur Prüfung der Gesamtmigration in Anhang III, Nummer 4 erfolgte in einer Tabelle um den Wortlaut klarer zu gestalten.
- In der Konformitätserklärung wurde das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität festgestellt wurde, oder eine gleichwertige Informationen angegeben (Anhang IV, Nummer 8, Ziffer iii).
Die Verordnung trat am 19. Mai 2017 in Kraft. Für einen Teil der Änderungen gelten Übergangsvorschriften:
- Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der bisher gültigen Fassung entsprechen, durften bis zum 19. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.
- Die Bestimmungen über den spezifischen Migrationsgrenzwert für Nickel gelten ab dem 19. Mai 2019.
Die Verordnung (EU) 2017/752 finden Sie auf der offiziellen Webseite der EU zum Download bereit.
Ihre Fragen zum Thema Migration und Konformitätsprüfung von Kunststoffen beantwortet gerne unser Verpackungsexperte Matthias Stein (Telefon: 04321-601-38, e-mail: stein@kin.de).