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Update Acrylamid – Haben Sie an alles gedacht?

Seit dem 11. April 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln.

Unternehmer, die bestimmte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen müssen die Minimierungsmaßnahmen anwenden. Dies gilt unter anderem für Pommes frites und anderen geschnittenen (frittierten) Lebensmitteln aus Kartoffeln sowie Brot, Kaffee, Frühstückszerealien und Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

Unterschieden werden zwei Arten von Lebensmittelunternehmern, für die verschiedene Vorgaben gelten. Zum einen Lebensmittelunternehmer, die derartige Produkte herstellen und in Verkehr bringen und zum anderen Lebensmitteunternehmer, die herstellen und als Einzelhändler tätig sind, bzw. den örtlichen Einzelhandel direkt beliefern.

Die Erstgenannten sind verpflichtet, ein Programm für die Probenahme und Analysen des Acrylamidgehalts zu erstellen und die Ergebnisse mit den Richtwerten des Anhangs IV zu vergleichen. Überschreiten die Ergebnisse die Richtwerte, so müssen die angewandten Minimierungsmaßnahmen überprüft werden.

Anzuwendende Minimierungsmaßnahmen gehen von der Auswahl der Kartoffeln, der verwendeten Rezeptur, dem Prozessdesign bis hin zu Informationen für Endverwender.

Haben Sie Konzepte für die Minimierung von Acrylamid in Ihren Produkten erstellt und kennen die für Produkte geltenden Richtwerte?

Weitere Informationen und Hilfestellung erhalten Sie am 05. September 2018 in unserem Seminar:
KIN-Expert: Spezielle lebensmittelrechtliche Themen – Was gibt es noch?