Mit der Veröffentlichung der Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt am 8.01.2018 und dem Inkrafttreten am 9.01.2018 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) in deutsches Recht umgesetzt.
Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung
Wesentliche Änderung ist die Aufnahme der Möglichkeit für Wasserversorgungsunternehmen (nach §3 Nr. 2a oder b TrinkwV) eine so genannten „risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) zu beantragen. Wasserversorger können nun unter bestimmten Bedingungen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Umfang und Häufigkeit der Trinkwassersuntersuchung ihrer Vor-Ort-Situation anpassen. Damit kann der Probenumfang problemorientiert verringert werden.
Verbote für die Einbringung von Gegenständen und Verfahren ins Trinkwasser
Ferner enthält die Trinkwasserverordnung gemäß § 17 Abs.7 ein Verbot für die Einbringung von Gegenständen oder Verfahren in das Roh- oder Trinkwasser, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Hierdurch werden hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers durch z.B. das Einbringen von Breitbandkabel in Trinkwasserleitungen verhindert.
Meldepflicht für Legionella spec.
Außerdem wird die Verpflichtung für Untersuchungsstellen festgelegt, bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionella spec. direkt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
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